Neue Fenster im Altbau: Mieter haftet für Schimmel
Mieter müssen nach dem Einbau von neuen, dichteren Fenstern mehr lüften und heizen, um Schimmel zu verhindern. Tun sie dies nicht, haften sie für Schäden.
Erneuert der Vermieter die Fenster in einem schlecht sanierten Altbau, so ist der Mieter verpflichtet, mehr zu lüften und zu heizen. Der Vermieter muss den Mieter nicht einmal auf diese Notwendigkeit hinweisen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Nürtingen (Az.: 42 C 1905/09). Bildet sich aufgrund einer schlechten Belüftung und Beheizung durch den Mieter Schimmel in der Wohnung, so kann dieser nicht die Miete mindern. Vielmehr kommt er als Verursacher für den entstandenen Schaden auf.
Im verhandelten Fall beschwerten sich die Mieter einer Wohnung über Schimmelbefall und minderten die Miete. Der Vermieter reagierte schnell und beauftragte einen Gutachter damit, die Ursache des Mangels zu ergründen. Anders als von den Mietern vermutet, war nicht ein Wasserschaden Schuld an dem Schimmelbefall. Vielmehr hatten die Mieter die Wohnung kaum gelüftet und beheizt.
Der Fall landete vor Gericht, das dem Vermieter Recht gab: Er kann von seinem Mieter die Mietminderung und die ihm entstandenen Kosten einfordern, da dieser der Verursacher des Schimmelbefalls sei.
Quelle: immowelt.de
Mietvertrag: Wann eine Renovierungsklausel nichtig ist
Sind im Mietvertrag starre Fristen oder eine grundsätzliche Endrenovierungspflicht vorgegeben, sollte genauer hingeschaut werden: Denn bei diesen ungültigen Vertragsklauseln muss der Mieter oft gar nicht renovieren.
Eine Vielzahl von Vertragsklauseln, die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen für nichtig erklärt.
Denn viele Vertragsvereinbarungen benachteiligen den Mieter unangemessen, etwa weil sie starre Fristenpläne enthalten, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Ungültig sind Klauseln, wonach Mieter spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt renovieren sollen – unabhängig davon, ob bereits Renovierungsbedarf besteht oder nicht. Ebenfalls nichtig: Die grundsätzliche Endrenovierungspflicht vor dem Auszug des Mieters. Ungültige Klauseln haben zur Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss – das ist dann Sache des Vermieters.
Aktuell urteilte der BGH, dass auch eine zu weit gefasste
Renovierungspflicht des Mieters zur Hinfälligkeit der gesamten Klausel
führen kann (Az.: VIII ZR 48/09). Im verhandelten Fall sollte der Mieter
neben den üblichen Malerarbeiten auch regelmäßig die
Parkettversiegelung erneuern und Türen und Fenster von außen streichen.
So viele Verpflichtungen darf der Vermieter seinem Mieter aber nicht
aufbrummen, befand der BGH. Da Schönheitsreparaturen aber eine
einheitliche Rechtspflicht seien, so die Richter, sei die komplette
Klausel nichtig.
Der Vermieter kann seine Mieter auch nicht verpflichten, die Wände nur
in bestimmten Farben zu streichen. Die Verpflichtung, Decken und
Oberwände zu weißen benachteiligt laut BGH den Mieter unangemessen (Az.:
VIII ZR 344/08) und macht die Renovierungsverpflichtung hinfällig,
berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Denn der Mieter darf
zumindest während der Mietzeit seine Wohnung so gestalten, wie er will.
Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnung vom
Mieter zum Ende der Mietzeit farblich neutral gestaltet ist.
Allerdings sind nicht alle Renovierungsklauseln ungültig: Werden die
Fälligkeiten durch Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „in der
Regel“ abgemildert, so ist die Klausel nicht mehr starr und somit
gültig, so das Immobilienportal Immowelt.de. Mieter sollten also prüfen,
ob sie laut aktueller Rechtsprechung überhaupt zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet sind. Umgekehrt sollten Vermieter darauf achten, dass in
ihrem Vertragswerk keine den Mieter benachteiligenden Formulierungen
stehen, wenn sie auf Malerpflicht des Mieters weiterhin bestehen wollen.







